Um 21.00 Uhr fand der Schichtwechsel statt, anlässlich welchem der Berufungsführer 1 (Schichtleiter) durch den Berufungsführer 2 (Schichtleiter) abgelöst wurde. Unbestritten ist, dass der Berufungsführer 1 vor Schichtwechsel durch das Loch im Schutzgitter Formteile gesprayt hat. Unbestritten ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger am Unfallabend erstmals an der Unfallmaschine Sprayarbeiten vorgenommen hat. Insgesamt sprayte er drei Mal. Bei den ersten beiden Sprayversuchen sprayte er von Aussen, d.h. von ausserhalb der Aussparung im Schutzgitter, in die Pressform.