8.4.3 Kenntnisstand der Berufungsführer betreffend Fehlen der Plexiglasscheibe, Meldung und Weiterbenutzung der Unfallmaschine Die Berufungsführer 1, 2 und 4 sind geständig, vor dem Unfall vom Fehlen der Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt zu haben. Der Berufungsführer 1 gibt ausserdem zu, den Defekt nicht gemeldet zu haben. Demgegenüber haben die Berufungsführer 2 und 4 den Schaden dem Berufungsführer 3 sowie dem Betriebsmechaniker gemeldet. Alle vier Berufungsführer bestreiten nicht, die Unfallmaschine – trotz des Defektes und ohne Sicherheitsvorkehrungen zu treffen – benutzt zu haben.