Der Berufungsführer 2 war nach dem Einzelarbeitsvertrag vom 09.02.2005 zum Unfallzeitpunkt in der Funktion Schichtleiter angestellt (pag. 362 f.). Gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 18./20.08.2008 war der Berufungsführer 3 als Mitglied des Kaders und in der Funktion als Betriebsleiter des Werkes L.________ angestellt (pag. 375 ff.). Dabei hat er sowohl Weisungen des Hauptsitzes weitergeleitet und umgesetzt, als auch selber eigene Weisungen erlassen (pag. 98 Z. 101 ff.). Gemäss eigenen Angaben war er in seiner Funktion nicht Mitglied der Geschäftsleitung/Direktion (pag. 98 Z. 94 ff.