Unbestrittenermassen fallen in den Aufgabenbereich eines Kontrolleurs die Kontrolle der von den Maschinen produzierten Waren, deren Anordnung auf einer Palette sowie das Auswechseln der Palette, sobald diese vollständig beladen ist (vgl. pag. 131). Nicht vom Aufgabenbereich umfasst wird hingegen das sog. Sprayen; das Sprayen fällt ausschliesslich in den Tätigkeits- und Aufgabenbereich der Schichtleiter, Abteilungsleiter, Mechaniker und Einrichter, wobei eine Delegation dieser Aufgabe an die Kontrolleure ausgeschlossen ist. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wird in der M.________ AG im Schichtbetreib gearbeitet.