Weiter wird den Berufungsführern ein fahrlässiges Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen gemäss Art. 230 Ziff. 2 StGB zur Last gelegt, ebenfalls begangen am 26.05.2010 (ca. 21.30 Uhr) in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________. Dem Berufungsführer 1 wird vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Schichtleiter und stv. Abteilungsleiter den Straf- und Zivilkläger in pflichtwidriger Weise geheissen, durch die Aussparung im Schutzgitter der Tiefziehmaschine