11 8.3 Vorwürfe gemäss den Strafbefehlen vom 12.02.2013 Den Berufungsführern 1 - 4 wird mit den Strafbefehlen vom 12.02.2013 (pag. 570 f., pag. 576 f., pag. 583 f. und pag. 589 f.) vorgeworfen, sie hätten sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB, begangen am 26.05.2010 in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig gemacht. Weiter wird den Berufungsführern ein fahrlässiges Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen gemäss Art.