Die Berufungsführer konnten sich im Vorverfahren sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zu den ihnen gemachten Vorwürfen äussern und darlegen, weshalb sie aus ihrer Sicht den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Eine Verletzung des Anklageprinzips kann nach dem Ausgeführten nicht erkannt werden. Den Berufungsführern war es mithin ohne Weiteres möglich, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung