Schliesslich ist objektiv der eingetretene Erfolg – die schweren Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, welche die schrittweise Amputation des rechten Unterarms zur Folge hatten – in den Strafbefehlen enthalten. Die angeführten Vorhalte lassen denn auch den Schluss zu, das inkriminierte Verhalten sei als gleichwertig wie eine Tatbegehung durch aktives Tun zu qualifizieren. Die Berufungsführer konnten sich im Vorverfahren sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zu den ihnen gemachten Vorwürfen äussern und darlegen, weshalb sie aus ihrer Sicht den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.