Dies muss im vorliegenden Fall genügen, da aus diesen Umschreibungen klar wird, dass die vier Berufungsführer gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vorgesetztenfunktion inne hatten und dass gemäss Staatsanwaltschaft und Vorinstanz daraus unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann. Schliesslich ist objektiv der eingetretene Erfolg – die schweren Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, welche die schrittweise Amputation des rechten Unterarms zur Folge hatten – in den Strafbefehlen enthalten.