10 den Strafbefehlen unmissverständlich auf die Positionen der vier Berufungsführer in der Unternehmung Bezug genommen. Dies muss im vorliegenden Fall genügen, da aus diesen Umschreibungen klar wird, dass die vier Berufungsführer gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vorgesetztenfunktion inne hatten und dass gemäss Staatsanwaltschaft und Vorinstanz daraus unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann.