583 und pag. 589). Dass der Artikel 11 StGB nicht explizit in die Strafbefehle aufgenommen wurde, führt entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Berufungsführers 2 nicht dazu, dass dieser nicht wissen konnte, dass ihm ein Unterlassen vorgeworfen wird. In Bezug auf das Erfordernis der Garantenstellung wird in