Damit werden die Strafbefehle vom 12.02.2013 der sog. Informationsfunktion auch in dieser Hinsicht gerecht. Gleichzeitig geht aus dieser Umschreibung auch hervor, dass die gebotene Vorsicht die Berufungsführer zu einer ebensolchen Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme verpflichtet hätte. Die Tatbegehung durch Unterlassen ergibt sich ebenfalls direkt aus der Umschreibung des Sachverhalts bzw. aus der Formulierung, wonach es die Berufungsführer unterlassen hätten, für die umgehende Reparatur der fehlenden Plexiglasscheibe bzw. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 570, pag. 576, pag. 583 und pag. 589).