Zudem wurde die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens insofern in die Sachverhaltsumschreibung der Strafbefehle aufgenommen, als darin festgehalten wurde, die Berufungsführer hätten es in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur der Plexiglasscheibe resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen – den Berufungsführern wird somit ausdrücklich eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen. Damit werden die Strafbefehle vom 12.02.2013 der sog. Informationsfunktion auch in dieser Hinsicht gerecht.