Aus den Strafbefehlen geht vielmehr der Vorwurf hervor, sie hätten in den vorangehenden Tagen für die Reparatur bzw. die Ausserbetriebnahme der Maschine sorgen müssen. Was die Fahrlässigkeit anbelangt, so geht bereits aus der Erwähnung des Artikels 125 Abs. 2 StGB unzweifelhaft hervor, dass den Berufungsführern ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird. Zudem wurde die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens insofern in die Sachverhaltsumschreibung der Strafbefehle aufgenommen, als darin festgehalten wurde, die Berufungsführer hätten es in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur der Plexiglasscheibe resp.