Relevant ist der Zeitpunkt, in dem sich das deliktische Verhalten im tatbestandsmässigen Erfolg niedergeschlagen hat. In den Strafbefehlen wird praxisgemäss der genaue Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu welchem der Erfolg (Verletzung des rechten Unterarms des Straf- und Zivilklägers) eintrat, festgehalten. Selbstredend wird den Berufungsführern auch nicht vorgeworfen, sie hätten den Erfolg in der halben Stunde vor dem Unfall, d.h. seit Schichtbeginn des Straf- und Zivilklägers, verhindern können und müssen. Aus den Strafbefehlen geht vielmehr der Vorwurf hervor, sie hätten in den vorangehenden Tagen für die Reparatur bzw. die Ausserbetriebnahme der Maschine sorgen müssen.