Allen vier Berufungsführern war aufgrund der Strafbefehle vom 12.02.2013 zudem bekannt, wo (in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________) und wann (am 26.05.2010) das ihnen vorgeworfene Verhalten stattgefunden haben soll – der angeklagte Sachverhalt ist damit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben. Dem Argument der Verteidigung des Berufungsführers 2, wonach das erstinstanzliche Urteil und die Strafbefehle bzw. die Anklageschriften in Bezug auf das Datum nicht übereinstimmen würden, kann somit nicht gefolgt werden. Relevant ist der Zeitpunkt, in dem sich das deliktische Verhalten im tatbestandsmässigen Erfolg niedergeschlagen hat.