Dem Berufungsführer 1 wird zusätzlich zur Unterlassung auch ein Tun vorgeworfen, und zwar die pflichtwidrige Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, durch die Aussparung im Schutzgitter zu sprayen. Ausserdem wird ihm als Einzigem zusätzlich ein zweites Unterlassen zur Last gelegt, nämlich die Unterlassung, sich nicht vergewissert zu haben, ob der Schaden bereits gemeldet worden war (vgl. pag. 570). Allen vier Berufungsführern war aufgrund der Strafbefehle vom 12.02.2013 zudem bekannt, wo (in der Produktionshalle der M.______