9 ihnen mit den Strafbefehlen vom 12.02.2013 vorgeworfen wird: Nämlich das pflichtwidrige Unterlassen, für den umgehenden Ersatz der fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ respektive für die Ausserbetriebnahme der Maschine gesorgt zu haben (vgl. die Strafbefehle vom 12.02.2013, pag. 570 f., pag. 576 f., pag. 583 f. und pag. 589 f.). Dem Berufungsführer 1 wird zusätzlich zur Unterlassung auch ein Tun vorgeworfen, und zwar die pflichtwidrige Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, durch die Aussparung im Schutzgitter zu sprayen.