Weiter muss aus dem Sachverhalt hervorgehen, welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen. Objektiv ist überdies der eingetretene Erfolg anzugeben und subjektiv die entsprechende Wissens- und Willenskomponente. Soweit fahrlässige Unterlassungsdelikte vorgeworfen werden, sind zusätzlich die diesbezüglich erforderlichen tatsächlichen Umstände anzuführen. Für eine Verurteilung müssen die angeführten Vorhalte derart beschaffen sein, dass sie den Schluss zulassen, das inkriminierte Verhalten sei als gleichwertig zu qualifizieren wie eine Tatbegehung durch aktives Tun (Art. 11 Abs. 3 StGB; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, N 32 zu Art. 325).