Unzureichend ist es in der Regel, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben. Abgesehen von Konstellationen, in denen aus der Stellung (wie etwa Elternschaft) unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann, sind die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Garantenpflicht basiert, zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder von zu Ingerenz führendem Vorverhalten). Weiter muss aus dem Sachverhalt hervorgehen, welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen.