Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Beschuldigte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat. Um der Informationsfunktion Genüge zu tun, muss die Anklagschrift bei unechten Unterlassungsdelikten die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Insbesondere sind die Umstände anzugeben, die zu einer Garantenpflicht führen (BGer 6B_984/2009 vom 25.10.2010, E. 2.3 m.w.H.). Unzureichend ist es in der Regel, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben.