Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3 m.w.H.; zuletzt bestätigt in BGer 6B_803/2014 vom 15.01.2015, E. 1.3). Bei Fahrlässigkeitsdelikten im Besonderen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Beschuldigte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat.