Zu beurteilen ist jeweils eine konkrete Anklageschrift; solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGer 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3 m.w.H.). Ungenauigkeiten sind mit anderen Worten solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.3.1 m.w.H.). Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3 m.w.