StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. dazu BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 42 zu Art. 9). Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 44 zu Art. 9). Zu beurteilen ist jeweils eine konkrete Anklageschrift;