7. Überprüfung durch die Kammer Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte, insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu umfassend BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, N 16 f. zu Art. 9).