Der vom Gericht gemachte Vorwurf des Unterlassens beziehe sich mithin gar nicht auf den im Strafbefehl genannten Zeitpunkt, sondern auf einen davor liegenden Zeitraum, der im Strafbefehl gar nicht umschrieben sei. Am Unfalltag, dem 26.05.2010, habe erst um 21.00 Uhr, mithin ca. eine halbe Stunde vor dem Unfall, der Schichtwechsel zum Berufungsführer 2 stattgefunden. Dem Berufungsführer 2 sei es in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich gewesen, die vom Gericht geforderte Handlung (Anbringen der Sicherheitsvorrichtung) vorzunehmen (pag. 967).