Des Weiteren lauteten die Vorwürfe gemäss Strafbefehl und Urteil vom 04.09.2014 dahingehend, dass sich der Berufungsführer 2 am 26.05.2010, ca. 21.30 Uhr, strafbar gemacht habe. Die Vorinstanz komme jedoch zum Schluss, dass die Plexiglasscheibe seit mindestens mehreren Wochen gefehlt habe. Der vom Gericht gemachte Vorwurf des Unterlassens beziehe sich mithin gar nicht auf den im Strafbefehl genannten Zeitpunkt, sondern auf einen davor liegenden Zeitraum, der im Strafbefehl gar nicht umschrieben sei.