Dies sei einerseits falsch und andererseits genüge dies nicht, um das vom Bundesgericht geforderte Kriterium «aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist» zu erfüllen. Es sei nicht klar, aus welchen tatsächlichen Umständen dem Berufungsführer 2 eine entsprechende Rechtstellung zukomme und ob diese aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr herrühre (pag. 967). Des Weiteren lauteten die Vorwürfe gemäss Strafbefehl und Urteil vom 04.09.2014 dahingehend, dass sich der Berufungsführer 2 am 26.05.2010, ca. 21.30 Uhr, strafbar gemacht habe.