Hinzu komme, dass dem Strafbefehl lediglich entnommen werden könne, der Berufungsführer 2 habe die Funktion des Schichtleiters für die Produktion und des für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständigen ausgeübt. Dies sei einerseits falsch und andererseits genüge dies nicht, um das vom Bundesgericht geforderte Kriterium «aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist» zu erfüllen.