11 StGB festgehalten. Dass der Berufungsführer 2 die angebliche fahrlässige schwere Körperverletzung resp. das angebliche Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen durch Unterlassen begangen haben solle, könne daraus nicht geschlossen werden. Davon ausgehend sei eine Verurteilung wegen Begehung der erwähnten Tatbestände durch Unterlassung gar nicht möglich resp. nicht zulässig (pag. 966 f.). Hinzu komme, dass dem Strafbefehl lediglich entnommen werden könne, der Berufungsführer 2 habe die Funktion des Schichtleiters für die Produktion und des für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständigen ausgeübt.