7 die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben solle, nicht auf. Auch die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollten, seien nicht aufgeführt. Der Anklageschrift könne weiter auch nicht entnommen werden, inwiefern der Berufungsführer 2 die gebotene Vorsicht nicht beachtet haben solle (pag. 966). Weiter werde weder im Strafbefehl vom 12.02.2013 noch im Urteil vom 04.09.2014 die Anwendung von Art. 11 StGB festgehalten.