Konkret bringt er vor, dem Berufungsführer 2 werde mit Strafbefehl vom 12.02.2013 bzw. mit erstinstanzlichem Urteil vom 04.09.2014 vorgeworfen, er habe den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung erfüllt (pag. 964). Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten würden erhöhte Anforderungen gelten, beim unechten Unterlassungsdelikt insbesondere hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Garantenstellung (pag. 965). Vorliegend erfülle der Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gelte, diese Anforderungen nicht. Die Anklageschrift führe die tatsächlichen Umstände, aus denen sich