4. Die Zivilklage sei dem Grundsatze nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens seien keine Kosten auszuscheiden.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wird durch die vier Berufungsführer vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition. Sie ist dabei mangels Anfechtung durch die andern Parteien an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Anklagegrundsatz