- des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________, und sie seien hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Die Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien den Beschuldigten/Berufungsführer 1 bis 4 aufzuerlegen. 3. Die Beschuldigten/Berufungsführer 1 bis 4 seien zu verurteilen, dem Privatkläger die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 15'600.00 und im oberinstanzlichen Verfahren gemäss nachzureichender Honorarnote solidarisch haftend zu vergüten.