5. Herrn G.________ sei für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten eine Parteientschädigung von CHF 35'284.40 gemäss Kostennote vom 4. September 2014 auszurichten. 6. Herrn G.________ sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung nach Massgabe einer noch einzureichenden Kostennote zuzusprechen. 7. Herrn G.________ sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»