2. Die Zivilklage des Privatklägers sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 4. September 2014 abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 4. Dem Berufungsführer 3 sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im erstsowie im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 5. Dem Berufungsführer 3 sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»