5. Es sei C.________ für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 23'704.50 gemäss Kostennote vom 04.09.2014 auszurichten. 6. C.________ sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss nachzureichender Kostennote zuzusprechen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»