4. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten nach Massgabe der Honorarnote vom 4. September 2014 und für (recte: die) zweitinstanzlichen Verteidigungskosten nach Massgabe der noch nachzureichenden Honorarnote auszurichten. 5. A.________ sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 31.08.2015 (pag. 961 ff.) stellte und begründete Rechtsanwalt D.________ für den Berufungsführer 2 folgende Anträge: «[...]