1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Anschuldigung des fahrlässigen Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, beides angeblich begangen am 26. Mai 2010 in L.________ zum Nachteil von J.________. 2. In Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. September 2014 sei die Zivilklage des Privatklägers abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.