Der Straf- und Zivilkläger J.________ teilte mit Schreiben vom 21.04.2015 mit, er verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung und stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen der vier Berufungsführer (pag. 833). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22.04.2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 835 f.). Mit Eingabe vom 02.06.2016 (pag. 844 f.) erklärte sich der Straf- und Zivilkläger mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden; eventualiter stellte er den Antrag, er sei vom persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag.