(nachfolgend Berufungsführer 4) schliesslich wurde durch die Vorinstanz mit Urteil vom 04.09.2014 der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N.d. Strafund Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, began-