Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1'400.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Der Berufungsführer 3 wurde weiter zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt, letzteres unter solidarischer Haftbarkeit mit den Berufungsführern 1, 2 und 4 (pag. 712). Der Beschuldigte/Berufungsführer 4 G.________ (nachfolgend Berufungsführer 4)