711). Weiter erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten/Berufungsführer 3 E.________ (nachfolgend Berufungsführer 3) mit Urteil vom 04.09.2014 der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, schuldig, beides begangen am 26.05.2010 in L.________. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1'400.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde.