In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 900.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde der Berufungsführer 2 zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger für dessen Aufwendungen im Verfahren verurteilt, wobei für letzteres solidarische Haftbarkeit mit den Berufungsführern 1, 3 und 4 angeordnet wurde (pag. 711).