Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Berufungsführer 2) wurde durch die Vorinstanz mit Urteil vom 04.09.2014 ebenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, beides begangen am 26.05.2010 in L.________, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 900.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde.