83 Obere Instanz: Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘000.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ ist im Strafvollzug zu belassen.