2. angeblich begangen am 06.10.2010 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung einer unbestimmten Menge an I.________ und N.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Kostenausscheidung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,