1. Die beschlagnahmte Waffe (1 Schlagstock, Ass.-Nr. C305) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: 1 Jeans, blau 1 Lederjacke, dunkelbraun B. I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1. angeblich gemeinsam begangen mit „F.________“ am 29.09.2010 durch Erwerb von mind. ca. 500 Gramm Heroin in Olten;