ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten I I. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gemeinsam begangen mit Mittätern am 25.04.2013 in Biel durch Einfuhr bzw. Erwerb sowie Veräusserung einer grösseren Menge Heroin und Kokain; 2. von der Anschuldigung der Beschimpfung sowie der Drohung, angeblich begangen am 26.01.2011 in Nidau z.N. C.________; 3. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 26.12.2012 in Thun z.N. C.________;