74 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und der Geldstrafe und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Der Betrag von CHF 11‘474.25, von CHF 9‘670.45, die REKA-Checks über CHF 180 (Verz. C305) sowie die Geschenkgutscheine Stadtvereinigung Solothurn über CHF 110 (Verz. C305) werden nach Eintritt der Rechtskraft zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt